Kleidung und Accessoires sind keine Betriebsausgaben
Für viele Influencer gehört es dazu, schöne Produkte vor der Kamera zu präsentieren. Dabei spielen nicht nur Produkte, die im Rahmen einer bezahlten Kooperation zugesendet werden, eine Rolle. Auch Kleidung und andere Produkte, die privat erworben wurden, werden bei der Contentproduktion mit eingebunden. Eine Influencerin wollte daher Ausgaben für Kleidung und Taschen von der Steuer absetzen. Vor dem Finanzgericht Niedersachsen musste sie allerdings eine Niederlage einstecken (Urteil vom 13.11.2023, Az.: 3 K 11195/21).
Die klagende Influencerin gab an, verschiedene hochwertige Handtaschen, Schmuck und Kleidung nur für ihre Tätigkeit als Bloggerin angeschafft zu haben. Die Produkte seien zum Großteil nur beruflich genutzt worden. Nach Ansicht der Klägerin ist es eindeutig, dass (Mode-)Bloggerinnen sich extra Kleidung und Accessoires kaufen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können.
Es sei daher gerade typisch für Influencerinnen, dass die Tätigkeit sich auf den privaten Lebensbereich auswirkt, da es gerade darum gehe, zu präsentieren, welche Produkte im Alltag genutzt werden. Da eine private Nutzung nicht komplett ausgeschlossen wird, beantragte sie, dass zumindest 40 Prozent der Aufwendungen von der Steuer als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.
Das Finanzgericht entschied allerdings gegen die Bloggerin. Aufwendungen für „bürgerliche“ Kleidung sind nicht abzugsfähig, auch dann nicht, wenn sie zur Förderung des Berufs dient. Das gilt bei einem Hemd, welches im Büro getragen wird, genauso wie für schicke Kleidung einer Influencerin. Unter typische Berufskleidung zählt nur Kleidung, die ausschließlich bei der Berufsausübung genutzt wird, wie etwa Uniformen oder Bekleidung mit einer bestimmten Schutzfunktion.
Selbst wenn die Kleidung ohne die Berufsausübung nicht angeschafft worden wäre, zählt sie nicht zwangsläufig unter Berufskleidung. Das Gericht führt weiter aus, dass dem Beruf der Influencerin überhaupt keine bestimmte Kleidung zugeordnet werden kann.
Die Ausgaben sind also in voller Höhe selbst zu tragen und können nicht von der Steuer abgesetzt werden.