Schuhgeschäfte gehören laut Corona-Verordnung zur Grundversorgung
Der Schuhhandel in Bayern ist von der 2G-Regel im Einzelhandel ausgenommen und darf weiterhin uneingeschränkt öffnen. Darauf weist die Verbundgruppe ANWR hin. Die Verordnung zur Änderung der fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 3. Dezember 2021 bezieht Schuhgeschäfte ausdrücklich in die Liste der Ladengeschäfte, die zur Deckung des täglichen Bedarfs dienen, mit ein.
Mit dieser Entscheidung berücksichtige das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2021, die durch eine Klage der ANWR Group bewirkt wurde, teilte die Verbundgruppe mit.
„Das ist die erneute Bestätigung unserer Forderung und ein klares Zeichen für unsere Branche in der so wichtigen Vorweihnachtszeit“, so Fritz Terbuyken, Vorstand der ANWR Group. „Damit manifestiert die Bayrische Landesregierung die Bewertung des Schuhfachhandels als Grundversorger und stellt ihn dem Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen sowie Blumenfachgeschäften gleich.“