HDE will vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Wintermonate
Angesichts der 2G-Maßnahmen für viele Einzelhandelsgeschäfte und der in der Folge deutlich zurückgehenden Kundenfrequenzen und Umsätze fordert der Handelsverband Deutschland (HDE) die Verlängerung der Regelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit für die Wintermonate. Ansonsten kommen laut Verband gerade auf Händler mit vielen Beschäftigten kaum zu bewältigende Belastungen zu.
„Für viele Händler droht ein schwieriges Weihnachtsgeschäft mit sinkenden Umsätzen. Deshalb brauchen wir dringend schon heute die Verlängerung der Regelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit über das Jahresende hinaus, mindestens bis zum 31. März 2022“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Nach der letzten Fassung der Kurzarbeitergeld-Verordnung besteht nur noch bis zum Jahresende die Möglichkeit zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber. „Das reicht in zeitlicher Hinsicht für die Branche leider nicht aus, da uns mit Blick auf die Pandemie und die aktuelle 2G-Regelung wohl noch schwere Wintermonate bevorstehen“, so Genth. Nach derzeitiger Rechtslage wäre ab dem 1. Januar 2022 nur noch eine Erstattung in Höhe von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit möglich. Wenn das so bleibt, gefährdet das nach Einschätzung des HDE im Winter massenhaft Beschäftigung im stationären Non-Food-Handel.
Außerdem fordert der Verband eine Verlängerung der Regelung zur Hinzuverdienstmöglichkeit im Minijob: „Konsequenterweise muss dann auch die nur noch bis zum 31. Dezember 2021 gültige Möglichkeit zur anrechnungsfreien Hinzuverdienstmöglichkeit bei einem neu aufgenommenen Minijob während der Kurzarbeit verlängert werden“, so Genth. Mit dieser Regelung habe die Politik in den letzten Corona-Wellen sehr unbürokratisch viel Positives bewirkt. Zudem brauche es noch bis zum Jahresende eine Entfristung der entsprechenden Verordnungsermächtigung im Sozialgesetzbuch (§ 109 Abs. 5 SGB III), denn auch diese sei nur noch bis Jahresende gültig.