HDE bemängelt Ungleichbehandlung bei Coronahilfen

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Rechtsgutachten: Gute Erfolgsaussichten für Klagen des Handels auf Dezemberhilfen

Ein vom Handelsverband Deutschland (HDE) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Klagen betroffener Handelsunternehmen wegen einer Ungleichbehandlung bei den November- und Dezemberhilfen der Bundesregierung gute Erfolgsaussichten haben. Der Einzelhandel ging bei den von der Politik vorgesehenen Umsatzentschädigungen Ende des letzten Jahres bisher leer aus. Vor allem die Gastronomie erhielt dagegen bis zu 75 Prozent des ausgefallenen Umsatzes ersetzt. Der HDE kündigt an, seinen Mitgliedsunternehmen über die Landesverbände vor Ort bei entsprechenden Klagen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

„Das Rechtsgutachten untermauert unsere wiederholt geäußerte Kritik an der haltlosen Ungleichbehandlung von Einzelhandel und Gastronomie. Damit haben wir eine fundierte Grundlage für mögliche Klagen der einzelnen Handelsunternehmen geschaffen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Das Gutachten der Kanzlei Noerr macht deutlich, dass in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Hilfsprogramme für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes zu erkennen ist. Denn der Einzelhandel erhält für seine seit Mitte Dezember geschlossenen Geschäfte keinerlei Umsatzausgleich, sondern wird auf die Überbrückungshilfe III und die dort geregelte Teil- Erstattung der Fixkosten verwiesen.

Diese ist aber viel geringer als die Dezemberhilfe, nach welcher die Gastronomie für November und Dezember einen Umsatzausgleich von bis zu 75 Prozent erhält. Da die Gastronomie über zwei Monate in den Genuss der November- bzw. Dezemberhilfe gekommen ist, hat der Einzelhandel nach dem Gutachten ebenfalls einen Anspruch auf entsprechende Wirtschaftshilfe für die gleiche Dauer ab Beginn der Geschäftsschließungen am 16. Dezember 2020.

Weiter heißt es: „Diese Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte und Personengruppen ist auch nicht gerechtfertigt. Zwar hat ein Zuwendungsgeber bei Subventionen zunächst einen größeren Gestaltungsspielraum. Vorliegend kommt aber ein strenger Maßstab zur Anwendung, weil die Betriebsschließungen schwerste Grundrechtseingriffe darstellen, die die Corona-Hilfen teilweise kompensieren sollen. Im Umfang der Überbrückungshilfe III sind die Corona-Hilfen aber nicht geeignet, einen großen Teil der stationären Einzelhändler vor den existenzvernichtenden Wirkungen der Betriebsschließungen zu bewahren.“ Um die Ungleichbehandlung zu beseitigen, müsse den Einzelhändlern ebenfalls der Anspruch auf die entsprechenden Hilfen für die Dauer von zwei Monaten gewährt werden.

„Die Landesverbände des HDE stehen ihren Mitgliedsunternehmen vor Ort für juristische Beratung zur Verfügung. Da die Lage bei vielen Händlern nach wie vor sehr schwierig ist, rechnen wir mit einer großen Zahl an Klagen“, so Genth weiter.

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