bevh fordert Abverkaufsfrist beim Greenwashing-Verbot

Handelsverband warnt vor der Vernichtung neuwertiger Waren

Ab dem 27. September 2026 gelten in der EU verschärfte Vorgaben gegen irreführende Umweltaussagen. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) fordert deshalb eine Übergangsregelung für bereits produzierte Waren und Verpackungen. Andernfalls könnten nach Ansicht des Verbands bislang rechtskonform gekennzeichnete Produkte unverkäuflich werden und im schlimmsten Fall vernichtet werden müssen.

Die sogenannte EmpCo-Richtlinie – „Empowering Consumers for the Green Transition“ – soll Verbraucher besser vor Greenwashing und irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen schützen. Unter anderem werden pauschale Umweltaussagen stärker eingeschränkt. Auch Aussagen, wonach ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen klimaneutral sei oder einen entsprechend positiven Einfluss auf die Umwelt habe, werden erfasst. Die EU-Staaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen; angewendet werden die neuen Regeln ab dem 27. September.

Problem mit bereits produzierter Ware

Der bevh sieht vor allem bei Altbeständen Handlungsbedarf. Betroffen sein können Produkte oder Verpackungen, die zu einem Zeitpunkt bedruckt oder hergestellt wurden, als die verwendeten Angaben noch zulässig waren. Eine nachträgliche Änderung sei häufig nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich. Als Beispiel nennt der Verband den Aufdruck „klimaneutral gedruckt“, wenn die zugrunde liegenden Emissionen lediglich durch CO₂-Kompensation ausgeglichen wurden.

„Transparenz für Verbraucher ist wichtig. Sie darf aber nicht über dem Ziel der Abfallvermeidung stehen“, sagt Eva Behling, Leiterin Recht & Compliance beim bevh. Der Verband fordert daher eine Abverkaufsfrist über den 27. September hinaus.

Ganz ohne Spielraum ist die Situation allerdings nicht: Die europäischen Verbraucherschutzbehörden haben sich im Juni 2026 auf ein gemeinsames Vorgehen bei sogenannten „Old Stock“-Fällen verständigt. Danach können bei der Durchsetzung unter anderem Verpackungszyklen, Lagerbestände, bereits erteilte Produktionsaufträge, Lieferketten sowie die tatsächliche Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur berücksichtigt werden. Von Unternehmen werden dabei angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen erwartet.

„Spenden statt entsorgen“

Für Ware, die dennoch nicht mehr verkauft werden kann, bringt der bevh Sachspenden als Alternative zur Vernichtung ins Spiel. Das gemeinnützige Verbandsmitglied innatura verteilt entsprechende Produkte an soziale Organisationen. Der Verband sieht dabei allerdings ein steuerliches Hindernis.

Sachspenden aus einem Unternehmen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Umsatzsteuer, wenn für die betreffenden Waren zuvor ein Vorsteuerabzug möglich war. Das Bundesfinanzministerium behandelt solche Spenden als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe.

„Die Spende neuwertiger Waren für wohltätige Zwecke muss Vorrang vor der Entsorgung haben“, fordert Behling. Die aktuelle Regelung mache eine Vernichtung für Unternehmen teilweise wirtschaftlich attraktiver als eine Spende.

Auch innatura-Geschäftsführerin Juliane Kronen fordert eine dauerhafte Lösung: Nicht mehr marktfähige, aber sichere Produkte sollten möglichst ungehindert in den sozialen Bereich gelangen können.

Der bevh fordert die Bundesregierung deshalb auf, kurzfristig per Erlass die Bemessungsgrundlage für Sachspenden im Zusammenhang mit der EmpCo-Umstellung zu reduzieren. Langfristig setzt sich der Verband für eine grundlegende Reform nach dem Prinzip „Spenden statt entsorgen“ ein.

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