Kleidung gehört zur „Deckung des täglichen Bedarfs
In Bayern unterliegen Bekleidungsgeschäfte künftig nicht mehr der 2G-Regel. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Mittwoch entschieden hat, dienen sie wie Buchhandlungen oder Blumenläden der „Deckung des täglichen Bedarfs“.
Das Gericht lehnte zwar den Eilantrag eines Textilhändlers gegen die 2G-Regel als unzulässig ab. Aber Bekleidungsgeschäfte fielen ohnehin nicht unter die Beschränkung. In einer Verfügung hatte die Staatsregierung hatte Anfang Dezember geregelt, dass nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zu Einzelhandelsgeschäften in Bayern haben. Ausgenommen wurden Ladengeschäfte „zur Deckung des täglichen Bedarfs“. Dazu zählten neben Lebensmitteln, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten auch Schuhe. Die Versorgung mit passender Kleidung diene der Deckung eines individuellen Bedarfs, der jederzeit und damit „täglich“ eintreten könne, urteilte nun das Gericht. Der Beschluss ist rechtskräftig.