Landgericht Stuttgart weist Schadensersatzforderung wegen coronabedingter Ladenschließungen ab
Rückschlag für die B.H. Holding GmbH: Die Muttergesellschaft der Einzelhandelsketten Tedi und Woolworth ist vor dem Landgericht Stuttgart mit ihrer Schadensersatzklage in Höhe von mehr als 32 Millionen Euro gescheitert. Die 7. Zivilkammer wies die Forderung nach Ausgleich für coronabedingte Umsatzverluste ab. Die Richter stuften die staatlich angeordneten Ladenschließungen in den Jahren 2020 und 2021 als rechtmäßig und verhältnismäßig ein – ein Urteil mit Signalwirkung, denn ähnliche Verfahren laufen bundesweit.
Keine Entschädigung für Lockdown-Verluste
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob sogenannte Non-Food-Discounter durch die Corona-Verordnungen benachteiligt wurden. Während Tedi und Woolworth ihre Filialen für insgesamt über 25 Wochen schließen mussten, durften Supermärkte und andere als „systemrelevant“ eingestufte Betriebe geöffnet bleiben – und dabei auch Non-Food-Artikel verkaufen.
Die Klägerin sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Die Ungleichbehandlung zwischen Fachhändlern und dem Lebensmitteleinzelhandel sei willkürlich und habe zu massiven Umsatzverlusten geführt. Für den entgangenen Gewinn forderte die B.H. Holding GmbH mehr als 32 Millionen Euro vom Land Baden-Württemberg.
Gericht: Gemeinwohlinteresse überwiegt
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Maßnahmen, so die Begründung, seien Teil eines dynamischen Krisenmanagements im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Die vorübergehende Schließung von Non-Food-Händlern sei zum Schutz von Gesundheit und Leben gerechtfertigt gewesen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung liege nicht vor, da die Bevorzugung von Geschäften zur Grundversorgung – etwa Supermärkte oder Drogerien – sachlich begründet gewesen sei.
In der Urteilsverkündung betonten die Richter, dass die Corona-Verordnungen verfassungsgemäß seien und die getroffenen Maßnahmen „gewichtige Gemeinwohlbelange“ verfolgten. Daraus ergebe sich auch, dass bestimmte Nachteile einzelner Marktteilnehmer hinnehmbar seien, solange diese auf sachlichen Erwägungen beruhen.
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerseite kündigte an, die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und voraussichtlich Rechtsmittel einlegen zu wollen. Damit könnte der Fall in die nächste Instanz gehen – womöglich bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dieser hatte in früheren Verfahren – etwa im Friseur- oder Gastronomiebereich – bereits ähnlich lautende Klagen abgewiesen. Parallel dazu hat die B.H. Holding GmbH auch in anderen Bundesländern ähnliche Klagen angestrengt. Die genaue Zahl ist bislang nicht bekannt.