Verwaltungsgerichtshof: Für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft
Von heute an dürfen Schuhgeschäfte in Bayern wieder öffnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats entschied, seien sie unverzichtbar. Die Richter urteilten, dass Schuhgeschäfte als „sonstiges für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft“ einzustufen seien. Damit fielen sie unter die gleiche Kategorie wie Bau- und Gartenmärkte oder Buchhandlungen.
Zwar lehnten die Richter einen Antrag von Schuh Mücke ab, die bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie für die Schuhbranche außer Vollzug zu setzen. Darin ist die Schließung aller Einzelhändler geregelt, die nicht zur Grundversorgung gehören. Allerdings gehörten Schuhgeschäfte offenbar zu den unverzichtbaren Ladengeschäften.
In einem Normenkontrollverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. März 2021 (Az. 20 NE 21.540) festgestellt, dass das Schuhgeschäft als „sonstiges für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 12. Bayerische Infektionsschutzmittelverordnung anzusehen ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der Betriebsuntersagung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV fällt. Schuh Mücke – ein Tochterunternehmen der Mainhausener Handelskooperation ANWR Group eG – hat gegen diese Normenkontrollklage im Februar 2021 eingereicht.
Wenn der Verordnungsgeber auch Buchhandlungen das für eine „Unverzichtbarkeit“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 12. BayIfSMV erforderliche Gewicht zumesse und gleichzeitig an der Auffangklausel zu Gunsten „sonstige(r) für die tägliche Versorgung verzichtbare(r) Ladengeschäfte“ festhalte, müsse ein entsprechendes Gewicht selbst bei strenger Auslegung des Merkmals auch bei Schuhgeschäften vorliegen.
Die Versorgung mit (passenden) Schuhen dienten einem Grundbedürfnis. Die Versorgung mit Schuhen sei nicht nur Voraussetzung für die Ausübung zahlreicher beruflicher Tätigkeiten, sondern im Regelfall auch für die der Gesunderhaltung dienenden Bewegung und Sportausübung im Freien sowie – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, deren Wachstum noch nicht abgeschlossen ist und bei denen sich demzufolge ein entsprechender Bedarf sehr kurzfristig und dringend stellen kann – für eine gesunde Entwicklung und Erhaltung des Bewegungsapparats.
Weil der Verordnungsgeber zudem durch die ausdrücklich geregelten Ausnahmen zu Gunsten von „Babyfachmärkten“ und gesundheitsbezogenen Ladengeschäften (Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker) selbst signalisiere, dass er kinder- und (im weitesten Sinne) gesundheitsbezogenen Bedürfnissen ein gesteigertes Gewicht zumesse, sei nicht erkennbar, warum ein solches Gewicht nicht zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil auch den Schuhgeschäften zukommen solle.
Aufgrund dieser Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gelten für Schuhgeschäfte lediglich die Schutz- und Hygienebeschränkungen, die auch z. B. für den Lebensmittelhandel gelten.
Auf Inzidenzwerte kommt es für den Betrieb von Schuhgeschäften aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr an.
Für Fritz Terbuyken, Warenvorstand der ANWR Group eG, folgt das Gericht damit dem Grundverständnis seiner Anschlusshäuser, dass Schuhe zur Grundversorgung gehören und er ist zuversichtlich, dass dieses Urteil auch für die anderen Bundesländer Signalwirkung haben wird.
Der für die zur ANWR Group eG gehörenden Sport 2000 zuständige Vorstand Matthias Grevener kündigt an, nach diesem Urteil umgehend die notwendigen Klageschritte zu prüfen, um auch den Sporthandel zügig öffnen zu dürfen.
„Ein wegweisendes Urteil und ein wichtiges Signal zur richtigen Zeit für die vielen, durch die über sechs Monate andauernde Zwangsschließung gebeutelten Schuhhändler”, so Frank Schuffelen, Vorstandssprecher der ANWR Group eG.