Sonderregelung für Sonntagsöffnungen rechtswidrig
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass die Sonntagsöffnungen im Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) in ihrer bisherigen Form gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des Sonn- und Feiertagsschutzes verstoßen. Geklagt hatte der Modeunternehmer und BTE-Ehrenpräsident Steffen Jost, Inhaber mehrerer Modehäuser in der Pfalz. Seine Klage richtete sich gegen die Modekette Betty Barclay, die im ZFO eine Filiale betreibt und an bis zu 16 Sonntagen im Jahr öffnen durfte.
Streit um alte Sonderregelung
Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine seit 2007 bestehende Sonderregelung des Landes Rheinland-Pfalz, die den Geschäften im Outlet 16 verkaufsoffene Sonntage pro Jahr erlaubte – weit mehr als die sonst landesweit zulässigen vier. Begründet wurde die Ausnahmeregel ursprünglich mit dem damals bestehenden Linienflugverkehr am benachbarten Flughafen Zweibrücken. Nachdem der Flughafen bereits 2014 zum reinen Sonderlandeplatz ohne Passagierbetrieb herabgestuft wurde, blieb die Regelung jedoch bestehen.
Für Jost, der in seinen Modehäusern ebenfalls Ware von Betty Barclay führt, stellte diese Praxis einen Wettbewerbsnachteil dar. Eine direkte Klage gegen das Outlet war rechtlich nicht möglich, weshalb sich die Klage gegen Betty Barclay als einzelne Betreiberin richtete.
Gericht sieht Verstoß gegen Sonn- und Feiertagsschutz
Das OLG Zweibrücken gab dem Kläger nun teilweise Recht und erklärte die zugrunde liegende Verordnung des Landes für rechtswidrig. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass die Voraussetzungen für die Sonderregelung längst entfallen seien. Der Schutz der Sonn- und Feiertage sei ein hohes Gut, und es bestehe kein sachlicher Grund mehr für die weitreichende Ausnahmegenehmigung. Laut Gericht seien etwa im gesamten Jahr 2022 nur rund 780 Passagiere auf dem Flughafen angekommen – ein deutliches Zeichen für den Wegfall der ursprünglichen Grundlage.
Der durch ein Gutachten festgestellte wirtschaftliche Schaden für den Kläger sei zwar minimal – lediglich 0,0054 Prozent seines Umsatzes –, reiche aber aus, um einen Wettbewerbsverstoß anzunehmen. Eine Schadensersatzzahlung an Jost wurde dennoch nicht verhängt, da die Beklagte nicht für die rechtswidrige Landesverordnung verantwortlich sei.
Urteil ohne Revisionsmöglichkeit
Das Urteil ist nicht revisionsfähig und für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Künftige Verstöße gegen das Verbot der Sonntagsöffnung können mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Zunächst betrifft das Urteil nur die Filiale von Betty Barclay, dürfte aber auch für andere Händler im Zweibrücken Fashion Outlet Signalwirkung haben.
„Ich bedauere sehr, dass wir die unfaire Besserstellung des ZFO nur über diesen Weg angreifen konnten“, sagte Steffen Jost nach der Entscheidung. „Eine direkte Klage gegen das Outlet wäre mir lieber gewesen. Dennoch freue ich mich, dass hier eine Gerechtigkeitslücke geschlossen wurde.“
Der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Rheinland-Pfalz, Thomas Scherer, bezeichnete das Urteil als „zweischneidiges Schwert“. Einerseits schütze es den stationären Handel in den Innenstädten, andererseits sei eine Sonntagsöffnung auch eine Chance, Standorte zu beleben. Er forderte die Landesregierung auf, im Zuge der geplanten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes auch die Regelungen zu den verkaufsoffenen Sonntagen grundlegend zu überarbeiten.








