OLG Köln verbietet Werbung mit „Apfelleder“

Hunde-Halsband darf nicht mehr als Apfelleder beworben werden.
Hunde-Halsband darf nicht mehr als Apfelleder beworben werden.

Gericht sieht in der Wortwahl eine Irreführung der Verbraucher

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass vegane Materialien nicht mit dem Begriff „Apfelleder“ beworben werden dürfen. In einem am 4. Juli 2025 verkündeten Urteil untersagte der 6. Zivilsenat einem Online-Händler die Nutzung dieser Bezeichnung für Hundehalsbänder aus einem Apfel-Trester-basierten Material. Das Gericht sah in der Wortwahl eine Irreführung der Verbraucher, da „Leder“ gemeinhin mit tierischen Produkten assoziiert werde. Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind nicht zulässig (§ 542 ZPO).

Der Fall geht auf eine Klage eines Verbands der ledererzeugenden Industrie zurück. Dieser hatte beanstandet, dass die Antragsgegnerin ihre veganen Hundehalsbänder im Internet mit „Apfelleder“ bewarb. Das Material besteht aus Rückständen der Fruchtsaftproduktion, wie Apfelschalen und Trester, die zu einem kunststoffhaltigen Verbundwerkstoff verarbeitet werden.

Während das Landgericht Köln den Antrag auf einstweilige Verfügung zunächst zurückgewiesen hatte, hob das OLG diese Entscheidung auf. Nach Auffassung der Richter erwecke die Bezeichnung „Apfelleder“ beim Verbraucher den Eindruck, es handle sich um ein echtes Lederprodukt – möglicherweise aus tierischen Häuten, die mit Apfel-Extrakten gegerbt wurden.

„Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt“, so das OLG. Der vorangestellte Zusatz „Apfel-“ sei nicht eindeutig geeignet, auf die synthetische Herkunft hinzuweisen. Vielmehr könne er angesichts existierender Begriffe wie „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ den Eindruck pflanzlich gegerbter Tierhäute vermitteln. Auch der Hinweis auf die vegane Beschaffenheit des Materials in der Produktbeschreibung reiche nicht aus, da diese Information erst auf einer nachgelagerten Seite erscheine.

Die Entscheidung ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen und daher vorläufig. Gleichwohl können die Parteien den Streit im Hauptsacheverfahren weiterführen.

 

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