Urteil könnte auch Folgen für Schleswig‑Holstein haben
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg‑Vorpommern hat die Verordnung zur Sonntagsöffnung von Geschäften in touristisch relevanten Orten des Landes für unwirksam erklärt. Laut Gericht bietet die seit Februar 2025 geltende Regelung mit ihren zeitlichen und örtlichen Ausnahmen zu viele Abweichungen vom gesetzlichen Sonn‑ und Feiertagsschutz, wie er im deutschen Ladenschlussrecht verankert ist.
Die angegriffene Verordnung sah vor, dass Ladenöffnungen in bestimmten als touristisch eingestuften Gemeinden – darunter Ostseeorte wie Usedom, Rügen und Kühlungsborn – vom 15. März bis 31. Oktober sowie vom 17. Dezember bis 8. Januar möglich sind. Betroffen sind nach Behördenangaben rund 84 Gemeinden, in denen Geschäfte an vielen Sonntagen und Feiertagen öffnen dürfen, was das OVG als unverhältnismäßig bewertete.
Hintergrund der Klage war ein Normenkontrollantrag der Gewerkschaft Verdi, die argumentierte, die Regelung gefährde den gesetzlich geschützten arbeitsfreien Sonntag.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die schriftliche Urteilsbegründung aussteht. Das Land kann binnen eines Monats Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, was den Rechtsweg verlängern würde. Bis dahin gilt die bestehende Regelung weiterhin, und Läden dürfen auch an bevorstehenden Sonntagen laut aktueller Verordnung öffnen.
Die Gerichtsentscheidung hat auch in Schleswig‑Holstein Aufmerksamkeit erregt, wo eine ähnliche Bäderregelung bis Ende 2028 gilt. Gewerkschaftsvertreter haben angedeutet, eine weitere Duldung dort sei künftig fraglich.








