Deichmann verliert Gerichtsstreit um Müllgebühren

Deichmann-Filiale in Dinslaken
Deichmann-Filiale in Dinslaken (Foto Deichmann SE, Rüdiger Fessel_300)

Schuhhändler müssen Entsorgungskosten zahlen

Die Schuhhandelskette Deichmann hat vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Niederlage im Streit um die Entsorgung von Schuhkartons erlitten. Deichmann hatte versucht, sich von der sogenannten Systembeteiligungspflicht zu befreien. Diese verpflichtet Unternehmen, eine Gebühr für die Entsorgung und Verwertung von Verpackungen zu zahlen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen. Doch das Gericht wies die Klage ab, eine Berufung wurde nicht zugelassen.

Hintergrund der Klage

Das deutsche „Duale System“ regelt die Entsorgung von Verpackungsmüll, der durch Konsumgüter wie Schuhe in privaten Haushalten entsteht. Im Rahmen dieses Systems müssen Hersteller und Händler für die Entsorgung und Verwertung von Verpackungen zahlen, die bei privaten Endverbrauchern ankommen. Dabei ist es irrelevant, ob die Unternehmen die Verpackungen in eigenen Systemen verwerten oder entsorgen.

Deichmann wollte die Gebühr senken, indem das Unternehmen argumentierte, dass der Großteil der Schuhkartons, die in seinen Filialen verkauft werden, in den Läden verbleibt und nicht in privaten Haushalten landet. Das Unternehmen beabsichtigte daher, sich von der Zahlung für die Entsorgung von Kartons, die beim Endverbraucher ankommen, zu befreien.

Gerichtsurteil und Gutachten

Der Streit wurde vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verhandelt, da Deichmann seinen Sitz in Essen hat und somit in den Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts fällt. Während der Verhandlung wurde ein Gutachten der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) präsentiert, das besagt, dass rund 62 Prozent der Käufer in Deutschland den Schuhkarton entweder im Laden mitnehmen oder ihn nach einer Online-Bestellung erhalten. Dies stellt einen Anstieg von etwa acht Prozentpunkten im Vergleich zum Jahr 2020 dar.

Das Gutachten der GVM, das ursprünglich von 2020 stammt und auf einer Untersuchung von 46 Einzelhandelsstandorten basiert, wurde auf Anfrage des Gerichts aktualisiert. Im Jahr 2023 wurden 20 weitere Standorte besucht, darunter auch fünf Filialen von Deichmann.

Deichmann zweifelt an der Repräsentativität des Gutachtens

Deichmann warf dem Gutachten vor, nicht ausreichend repräsentativ zu sein. Die Anwältin des Unternehmens, Claudia Schoppen, verwies auf interne Erhebungen von Deichmann, die einen niedrigeren Anteil der Kartons, die beim Kunden ankommen, belegten – nur etwa 40 Prozent der Schuhkartons würden beim Endverbraucher landen. Doch der Vorsitzende Richter Manfred Klümper wies darauf hin, dass diese Firmenerhebung keine Relevanz für das Urteil habe. Das Gericht sah das Gutachten der GVM als aussagekräftig und valide an. Die 50-Prozent-Grenze, ab der die Systembeteiligungspflicht greift, sei laut Klümper eindeutig überschritten, weshalb die Pflicht zur Zahlung der Müllgebühren für die Schuhkartons bestehe.

Wirtschaftliche Auswirkungen für die Schuhbranche

Die Entscheidung des Gerichts betrifft nicht nur Deichmann, sondern könnte auch Auswirkungen auf die gesamte Schuhbranche haben. Axel Augustin vom Bundesverband des Deutschen Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels (BTE) hatte bereits vor dem Urteil die Belastung durch die Systembeteiligungspflicht kritisiert. Die Schuhhändler müssen für die Entsorgung von Verpackungsmüll, der hauptsächlich bei den Endverbrauchern landet, doppelt zahlen – sowohl für das eigene Abfallsystem als auch für das duale System.

Deichmann argumentierte, dass die Lizenzierungspflicht für die Entsorgung von Verpackungen zu unnötigen Mehrkosten führe, die letztlich die Verbraucher belasteten. Das Unternehmen kritisierte die doppelte Zahlung und die damit verbundenen zusätzlichen Kosten, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten schwer zu rechtfertigen seien. Zudem sei die Entsorgung von Schuhkartons im Einzelhandel kostengünstiger, da diese Kartons direkt vor Ort entsorgt werden könnten.

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