Gericht prüft Entsorgungsgebühren für Schuhkartons
Deutschlands größter Schuhhändler Deichmann stellt die geltenden Regeln zur Entsorgung von Schuhkartons auf den Prüfstand. Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verhandeln die Richter seit Freitagvormittag darüber, ob der Händler weiterhin Gebühren für das duale Entsorgungssystem zahlen muss – obwohl der Großteil der Kartonagen nach Unternehmensangaben gar nicht im privaten Hausmüll landet.
Im Kern dreht sich der Streit darum, wie Schuhkartons rechtlich einzuordnen sind. Deichmann betont, dass Kunden in den Filialen meist nur die Schuhe, nicht aber die Verpackung mitnehmen. Die zurückbleibenden Kartons würden über ein eigenes, extern beauftragtes Recyclingsystem entsorgt. Dennoch müsse das Unternehmen zusätzliche Lizenzgebühren an ein duales System zahlen, das sich um den Verpackungsmüll in Haushalten kümmert. Aus Sicht des Unternehmens führt das zu einer unnötigen Doppelbelastung.
Die zuständige Aufsichtsbehörde, die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), widerspricht. Sie hält Schuhkartons weiterhin für systembeteiligungspflichtig – unter anderem, weil im Onlinehandel sämtliche Kartons beim Endverbraucher verbleiben. Grundlage ihrer Einschätzung ist eine Marktanalyse der Verpackungsforschung. Man begrüße die gerichtliche Klärung, heißt es aus Osnabrück, da sie für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Branche sorge.
Für die Schuhindustrie hat der Ausgang des Verfahrens potenziell spürbare Folgen. Nach Einschätzung des Handelsverbands BTE führt die derzeitige Pflicht zur haushaltsnahen Entsorgung zu höheren Kosten im Markt – Kosten, die sich teils auch in den Ladenpreisen widerspiegeln. Sollte Deichmann vor Gericht Erfolg haben, könnte das Modell auch für andere Händler attraktiv werden und die Preisentwicklung im Geschäft mit Schuhen mittel- bis langfristig beeinflussen.
Wie die Chancen stehen, ist offen. Eine vergleichbare Klage aus der Schuhbranche gab es bislang nicht. In anderen Industriezweigen verteidigte die ZSVR ihre Position mehrfach erfolgreich – etwa bei Streitfällen um Mayonnaise-Eimer oder Aufbewahrungsboxen für Schnuller. Allerdings setzte sich in einem viel beachteten Verfahren ein Hersteller von Seifenblasen durch, dessen Behältnis als Teil des Spielzeugs und nicht als Verpackung anerkannt wurde.








