Landgericht München sieht erstmals Mangel der Mietsache
Erstmals hat ein Landgericht einem Einzelhändler die Minderung der Miete wegen der Corona-bedingten Schließung gestattet. Das Landgericht München argumentierte, dass ein Mangel der Mietsache vorliege, wenn das Mietobjekt corona-bedingt aufgrund staatlicher Anordnungen nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden könne. Im Gegensatz zu bisherigen Urteilen an anderen Gerichten sieht das LG München I die öffentlich-rechtlichen Maßnahmen nicht einseitig in der Risikosphäre des Mieters. Der „Mietzweck konnte nach den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen infolge der Corona-Epidemie nicht mehr eingehalten werden. Diese Beschränkungen fallen nicht in den Risikobereich der beklagten Mieterin“, heißt es in der Urteilsbegründung. .Das Landgericht im saarländischen Zweibrücken und das Landgericht Frankfurt am Main hatten im Sommer einer Minderung der Miete bei Einzelhändlern noch abgelehnt.
„Für die Geschäftsräume in der Münchener Innenstadt mit einer Größe von 2.929 Quadratmetern gilt nun für April 2020 eine Mietminderung von 80 Prozent, für Mai von 50 Prozent und für Juni von 15 Prozent.