Händler können unverkäufliche Saisonware an gemeinnützige Organisationen spenden
Bund und Länder haben sich vergangene Woche darauf verständigt, dass bei der Spende von Waren aus der vergangenen Wintersaison keine Umsatzsteuer anfällt. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Modehändler die Kosten für unverkäufliche Saisonware bei den Fixkosten geltend machen und so zu 90 Prozent erstattet bekommen. Werden diese Waren für wohltätige Zwecke gespendet, können sie bei den Fixkosten zu 100 Prozent berücksichtigt werden.
Hindernis war bisher die trotzdem anfallende Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Durch die Einigung der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern werden die Regelungen angepasst und das Hindernis beseitigt.