Ab 28. Mai muss bei Rabattaktionen niedrigster Preis der letzten 30 Tage angegeben werden
Am 28. Mai 2022 tritt die Novelle der Preisangabenverordnung in Kraft. Händler, die mit Rabatten und anderen Preisnachlässen werben, müssen dann den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisaktion für das beworbene Produkt verlangt worden ist. Damit soll besser vor Mondpreisen geschützt werden. Wer sich für ein Angebot entscheidet, soll auf diese Weise den herausgestellten Vorteil besser einordnen können. Gleichzeitig will der Gesetzgeber unterbinden, dass Unternehmen den Preis für eine Ware kurz vor einer Werbeaktion hochsetzen, um den Rabatt größer erscheinen zu lassen. Eine Sonderregelung gilt im Fall der schrittweisen Preisreduzierung.
Kritik an der Verordnung übt der Handelsverband Deutschland (HDE). Für den Einzelhandel seien damit erhebliche praktische Herausforderungen und rechtliche Unsicherheiten verbunden. Der Verband hält insbesondere die neue Pflicht zur Information über den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage bei Preisherabsetzungen für unnötig und erwartet infolge der neuen Vorgaben zunächst Zurückhaltung vieler Handelsunternehmen bei Preisermäßigungen.
„Bei vielen Tausend Artikeln in den Märkten und Online-Shops ist es eine enorme Aufgabe, die Preise der letzten 30 Tage zu archivieren und in der Angebotskommunikation zu berücksichtigen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die neue Pflicht sei unnötig. Schließlich seien Kunden bereits durch die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften hinreichend vor Irreführungen im Zusammenhang mit der Preiswerbung geschützt. „Die neuen Vorgaben verkomplizieren die Preisauszeichnung bei Preisherabsetzungen, ohne das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen“, so Genth weiter.
Zudem werde die Werbung mit Preisermäßigungen in bestimmten Medien erheblich erschwert, da der Bekanntgabe des vorherigen Preises in Radio oder Fernsehen Grenzen gesetzt sind. Infrage gestellt würden auch bestimmte Formen der Preiswerbung wie „20 Prozent auf alles“, da die Auszeichnung aller Produkte des Sortiments mit einem Referenzpreis vollkommen praxisfern sei. „Schon jetzt sind zahlreiche Unsicherheiten in der Rechtsanwendung erkennbar, die durch die Rechtsprechung zu klären sind. Viele Händler werden sich daher voraussichtlich zunächst mit Preisermäßigungen zurückhalten oder auf bestimmte Werbeformen verzichten“, so Genth.