Handelsverband reicht Beschwerde gegen Temu ein

Bunte Shoppingwelt bei Temu
Bunte Shoppingwelt bei Temu

Österreichischer Verband bemängelt Verstöße gegen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Der österreichische Handelsverband hat eine Beschwerde gegen den Online-Marktplatz Temu bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) eingebracht. Der Online-Marktplatz verstoße gegen mehrere Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Handelsverband fordert die Behörden auf, „einen fairen Wettbewerb am österreichischen Markt sicherzustellen“.

Allein in Österreich kommen jeden Tag mehr als 30.000 Pakete an, versandt durch asiatische Handelsplattformen wie Temu und Shein. An geltende Regeln würden sich diese nicht halten, kritisiert der Handelsverband. „Nicht nur beim Versand und bei der Zustellung, sondern weit davor, wenn es darum geht, Kundinnen und Kunden anzuwerben und zum Kauf zu bewegen“, heißt es in einer Mitteilung, in der Temu „unlautere Praktiken“ vorgeworfen werden.

Der Handelsverband sieht beim chinesischen Online-Marktplatz falsche Behauptungen zur begrenzten zeitlichen Warenverfügbarkeit, irreführende Angaben zu Preisreduktionen und falsche Behauptungen zu angeblicher Warenknappheit.

So werde unrichtigerweise suggeriert, dass ein Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar wäre. Auf der Website von Temu werde mit Behauptungen wie „Letzter Tag“ und „Sonderverkauf“ unter Angabe eines Countdowns der Eindruck erweckt, dass das entsprechende Produkt nur mehr für wenige Stunden zum angezeigten, vermeintlich günstigeren Preis erworben werden könne.

Mit solchen Angaben hinsichtlich der begrenzten Verfügbarkeit würden Verbraucher unter vermeintlichem Zeitdruck zum Kauf verleitet. Genau das tue Temu, wie der Handelsverband mit zahlreichen datierten Screenshots zu belegen versucht. Allerdings konnte festgestellt werden, dass das Produkt auch wenige Tage später wiederum im Zuge eines „Sonderverkaufs“ angeboten wurde, diesmal sogar zu einem noch niedrigeren Preis als beim vorherigen „Sonderverkauf“.

„Oftmals“ würden Produkte bei Temu als vermeintliche „Sonderangebote“ beworben, nach Ablauf des „Sonderangebots“ würden diese jedoch weiterhin um lediglich einen Cent mehr erworben werden können. So wurden etwa Damen-Hausschuhe am 23. August im Rahmen eines bis 25. August laufenden „Sonderverkaufs“ mit dem zusätzlichen Hinweis „fast ausverkauft“ für 5,48 Euro angeboten. Am 26. August fand sich das gleiche Modell für 5,49 Euro im Shop ‒ ohne den „fast ausverkauft“-Hinweis.

„Durch die aufgezeigten Geschäftspraktiken soll den Nutzerinnen und Nutzern der Temu-Website das Gefühl gegeben werden, dass das gewünschte Produkt nur mehr für eine sehr kurze Zeit zu dem angegebenen Preis verfügbar sein wird. Mit diesen Mitteln soll zu unreflektierten Kaufentscheidungen gedrängt werden. Die Praktiken nehmen ein Maß an, dass aus Sicht der heimischen Händler klar unlauter ist“, kritisiert Handelssprecher Rainer Will.

Auch bei den Behauptungen zu Preisreduktionen habe man Verstöße gegen das UWG festgestellt, so der Handelsverband. So würden von Temu „willkürlich“ sogenannte UVPs, also unverbindliche Herstellerpreisempfehlungen, angezeigt, die vermeintlich mit dem tatsächlichen Verkaufspreis deutlich unterboten werden und teilweise sehr hoch ausfielen, was sich dann auf die angezeigten Preissenkungen auswirke.

So habe man eine Ledertasche in der Überblicksansicht als „Megaangebot“ für 21,99 Euro bei einem UVP von 53,49 Euro angepriesen. In der Detailansicht schrumpfte der UVP auf 24,99 Euro. Aus einer vermeintlichen Preisersparnis von 58 Prozent sei eine von nur noch 12 Prozent geworden. Ebenfalls habe man festgestellt, dass der angezeigte UVP zum gleichen Zeitpunkt auf zwei verschiedenen Geräten bisweilen unterschiedlich hoch ausfalle ‒ „eine klare Täuschung der Käuferinnen und Käufer“, so der Handelsverband.

Einen weiteren Verstoß gegen das UWG ortet der Handelsverband durch irreführende Angaben zur stückmäßig stark begrenzten Verfügbarkeit gewisser Produkte. „Beispielsweise wird von Temu in vielen Fällen eine Warenknappheit vorgetäuscht, die in der Realität überhaupt nicht besteht.“ So sei eine Ledergeldbörse für 11,36 Euro in der Überblicksseite mit dem Hinweis „Nur 10 übrig“ versehen. Gleichzeitig sei es jedoch möglich, 99 Stück in den Warenkorb zu legen und in weiterer Folge auch zu erwerben. Gleiches gelte für zahlreiche andere Angebote, die mit Hinweisen wie „fast ausverkauft“ versehen sind. Auch bei diesen lassen sich 99 Stück erwerben – und somit exakt gleich viele Stück wie von Artikeln, die nicht mit diesem Hinweis versehen sind.

„Durch diese Geschäftspraktik sollen die Kundinnen und Kunden augenscheinlich zu einer zügigen Kaufentscheidung gedrängt werden, indem der Eindruck vermittelt wird, dass der Artikel möglicherweise in Kürze nicht mehr verfügbar ist“, erklärt Rainer Will. Man habe Temu „unzählige Verstöße“ nachgewiesen und sei daher der Ansicht, dass „dringend gegen die von Temu eingesetzten unlauteren Geschäftspraktiken vorgegangen werden“ müsse.

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